Covid-19: Massnahmen zur Unterstützung Unternehmer und Mitarbeiter [fr]

Seit Januar 2020 breitet sich die von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestufte Coronavirus-Epidemie (Covid-19) aus China über 185 Länder, darunter Frankreich, aus.
Die Regierung setzt sich intensiv dafür ein, die notwendigen sanitären Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu ergreifen, um die Ausbreitung dieses Virus in Frankreich einzudämmen.

Stand: 21. April 2020

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Auf wirtschaftlicher Ebene hat die Regierung im März 2020 einen Maßnahmenkatalog zur Unterstützung und Betreuung von Unternehmen aufgestellt, die von der Corona-Epidemie (Covid-19) betroffen sind.
Dieses umfassende Hilfspaket wurde kürzlich erneut erweitert, um Arbeitsplätze zu sichern, das Gesundheitssystem zu schützen und eine schnellstmögliche Erholung der Wirtschaft zu erreichen.
Die Sofortmaßnahmen des Pakets haben folgende Ziele:

  • Gewährleistung einer möglichst breiten wirtschaftlichen Kontinuität unter sicheren Bedingungen für die Beschäftigten
  • Erhalt von Arbeitsplätzen und Know-how
  • Sicherung der finanziellen Stabilität der Unternehmen, von KMU bis hin zu großen Konzernen, sowohl in Bezug auf die Liquidität als auch auf ihren Finanzierungsbedarf
  • Branchenspezifische Maßnahmen nach Bedarf

Das Gesamtvolumen des Programms zur Unterstützung der Wirtschaft beläuft sich auf 110 Milliarden Euro (ursprünglich 45 Milliarden Euro) als Direkthilfe für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Frankreich eingeschränkt geschäftstätig sind und nachweislich in eine wirtschaftliche und finanzielle Schieflage geraten sind.
Zu diesem Betrag kommen 315 Milliarden Euro an staatlichen Garantien für Unternehmen hinzu (1 Billion Euro an Bürgschaften für Bankkredite wurden von den Mitgliedsländern der Eurozone]angekündigt). Das Notstandsgesetz anlässlich der Covid-19-Epidemie, das die Umsetzung dieser Maßnahmen ermöglicht, wurde am 24. März 2020 im Amtsblatt veröffentlicht.
Das Programm wird nach Überwindung der Corona-Krise durch Maßnahmen zur Konjunkturbelebung fortgesetzt.

STEUERLICHE MASSNAHMEN

Für Unternehmen mit drohenden Liquiditätsengpässen sind folgende Maßnahmen geplant:

1/ Eine vereinfachte, von Rechts wegen und ohne vorherige Zustimmung mögliche Stundung der kommenden Zahlungen von Sozialversicherungsabgaben und Steuern für die Monate März und April.
Das Datum dieser Beitragszahlungen kann ohne Angabe von Gründen und Strafzahlungen um bis zu 3 Monate verschoben werden. Für den Monat Mai sind die Unternehmen dazu aufgefordert, ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb des normalen Zeitplans nachzukommen. Sollten sich Unternehmen in einem Engpass befinden, kann eine Stundung der Steuerzahlungen beantragt werden.

Für welche Steuern gilt diese Regelung?
Die Regelung betrifft alle direkten Steuern, insbesondere die Körperschaftssteuer und die Lohnsteuer. Die Mehrwertsteuer und die Rückzahlung der Quellensteuer sind davon ausgenommen.
Die Erhebung der Abgaben auf Immobilien von Unternehmen (CFE), Abgaben auf den Mehrwert von Unternehmen (CVAE) und Grundsteuerabgaben können auch direkt über das Steuerkonto eines Unternehmens ausgesetzt werden.
Wie erfolgt die Beantragung?
Ein Zahlungsaufschub kann folgendermaßen beantragt werden:
- Sozialabgaben: online auf den Websites der Sozialversicherungen (URSSAF) für Arbeitgeber und freie Berufe (Aufschub von bis zu drei Monaten ohne Strafzahlungen)
- Steuern: online unter impots.gouv.fr über folgendes Formular.
Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Alle Unternehmen, die in Frankreich einer direkten Steuer unterliegen, unabhängig von ihrer Größe.
Dividendenausschüttung
Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in Frankreich, die eine Stundung der Steuern und Sozialabgaben beantragen, verpflichten sich, 2020 keine Dividenden an ihre Aktionäre in Frankreich oder im Ausland zu zahlen (mit Ausnahme von Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, im Jahr 2020 einen Anteil auszuschütten) und im Jahr 2020 keine Aktienrückkäufe vorzunehmen.
Bei Unternehmensgruppen gilt diese Verpflichtung für alle französischen Tochtergesellschaften der betreffenden Gruppe, auch wenn nur einzelne dieser Unternehmen oder Tochtergesellschaften eine finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen sollten.

2/ Beschleunigte Rückerstattung der Mehrwertsteuer und Steuerguthaben durch den Staat

Welche Steuern sind betroffen?

Die Mehrwertsteuer und alle Steuerguthaben
Wie erfolgt die Beantragung?
Eine Erstattung der Mehrwertsteuer muss das Unternehmen auf elektronischem Weg über sein Unternehmenskonto oder einen zugelassenen EDI-Partner beantragen.
Anträge auf Erstattung von im Jahr 2020 rückzahlbaren Steuerguthaben (z. B.: CIR (Förderprogramm für Forschung), branchenspezifische Steuerguthaben) sind ebenfalls elektronisch über das Unternehmenskonto auf der Website impots.gouv.fr zu stellen.

Welche Unternehmen kommen in Betracht?

Alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

3/ Nachlass der direkten Steuern für Unternehmen, die sich in einer existenzbedrohenden Lage befinden.
Für welche Verbindlichkeiten gilt diese Regelung?
Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) und Steuerschulden
Wie erfolgt die Beantragung?
Diese Nachlässe werden fallabhängig von der Kommission der Finanzdienstleister (CCSF) des Departements geprüft, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Beantragung erfolgt per Post.
Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Unternehmen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden, unabhängig von ihrer Größe.
Bezüglich der Steuererklärungen werden alle Fristen für die Einreichung der Steuerunterlagen und anderer ähnlicher Erklärungen von Mai auf den 30. Juni verschoben (der Terminplan] wird von Rechts wegen verschoben und steht online zur Verfügung).

FINANZIERUNGSMASSNAHMEN

Den Geschäftszyklus finanzieren und die Liquidität sichern

1/ Staatliche Garantie für Bankkredite an Unternehmen in Höhe von 300 Milliarden Euro

Worum handelt es sich?

Bis zum 31. Dezember 2020 haben Unternehmen die Möglichkeit, bei ihrer Hausbank staatlich verbürgte Überbrückungskredite zu beantragen. Der staatlich verbürgte Kredit(PGE) kann bis zu 3 Monate des Jahresumsatzes von 2019 betragen. Dabei ist es möglich, in einem Antrag mehrere Kredite zusammen zu beantragen. Der Gesamtbetrag darf jedoch 25 % des in Frankreich generierten Jahresumsatzes nicht überschreiten. Im ersten Jahr ist keine Rückzahlung fällig. Das Unternehmen kann das Darlehen über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren tilgen.

Wie erfolgt die Beantragung?
Unternehmen mit weniger als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 1,5 Milliarden Euro in Frankreich wenden sich an einen Bankpartner, um einen Kredit zu beantragen, und befolgen anschließend die Anleitung auf der Plattform Attestation-pge.bpifrance.fr (Bescheinigung staatlich verbürgter Kredit).
Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über 1,5 Milliarden Euro in Frankreich übermitteln ihren Antrag an garantie.etat.grandesentreprises@bpifrance.fr. Die staatliche Garantie wird durch Einzelverfügung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen gewährt.

Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.
Dividendenausschüttung
Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in Frankreich, die einen staatlich verbürgten Kredit beantragen, verpflichten sich, 2020 keine Dividenden an ihre Aktionäre in Frankreich oder im Ausland zu zahlen (mit Ausnahme von Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, im Jahr 2020 einen Anteil auszuschütten) und im Jahr 2020 keine Aktienrückkäufe vorzunehmen.
Für Konzerne gilt diese Verpflichtung für alle französischen Einheiten und Tochtergesellschaften, auch wenn nicht alle eine finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen sollten.
2/ Garantie für KMU und Midcap-Unternehmen

Worum handelt es sich?
Garantie für einen Dispositionskredit von 12 bis 18 Monaten oder ein Darlehen von 3 bis 7 Jahren, Verlängerung der Laufzeiten um 6 Monate ab dem 16. März 2020.
Wie erfolgt die Beantragung?
Wenden Sie sich an Bpifrance, indem Sie das Online-Formular ausfüllen oder die gebührenfreie Nummer 0969 370 240 wählen.
Wer kann einen Antrag stellen?
KMU und Midcap-Unternehmen

3/ Überbrückungskredite

Worum handelt es sich?

Darlehen ohne dingliche Sicherung durch die Vermögenswerte des Unternehmens oder seines Geschäftsführers

Wie erfolgt die Beantragung?
• Das Darlehen „prêt Rebond“ ist ein gemeinsam mit den Regionen gewährtes zinsvergünstigtes Darlehen von 10.000 bis 300.000 € mit einer Laufzeit von 7 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von 2 Jahren.
• Das Darlehen „prêt Atout“] von bis zu 5 Millionen Euro für KMU und 15 Millionen Euro für Midcap-Unternehmen wird mit einer Laufzeit von 3 bis 5 Jahren und einem Tilgungsaufschub gewährt.

Wer kann einen Antrag stellen?
Kleinstunternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen, die aufgrund der konjunkturellen Lage im Zusammenhang mit Covid-19 einen Überbrückungskredit benötigen. Der Antrag kann bei den Regionaldirektionen von Bpifrance gestellt werden.
Für KMU, die diese Darlehen nicht nutzen können, wird in den nächsten Tagen zur Überbrückung ein Finanzhilfepaket in Form von rückzahlbaren Vorschüssen bereitgestellt (Umfang 500 Millionen Euro).

4/ Kostenloser Tilgungsaufschub für Unternehmen (bis zu 6 Monate)

Wie erfolgt die Beantragung? Kontaktieren Sie die jeweilige Bank.

5/ Unternehmen können im Rahmen ihrer Anträge auf Umschuldung und Stundung an ihre Banken in den nächsten sechs Monaten Unterstützung des Staates und der Banque de France beantragen (Kreditvermittlung).

Wie erfolgt die Beantragung?
Kontaktformular des Kreditvermittlers

6/ Darlehen für gefährdete und notleidende Unternehmen aus dem Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (FDES) (Budget auf eine Milliarde Euro erhöht)

Worum handelt es sich?
Ergänzend – und wenn alle anderen Möglichkeiten geprüft wurden, insbesondere die eines staatlich verbürgten Kredits (PGE) – verfügen das Generalsekretariat des interministeriellen Ausschusses für industrielle Umstrukturierungen (CIRI) und die Departementsausschüsse zur Prüfung von Problemen der Unternehmensfinanzierung (CODEFI) in Verbindung mit dem Generalsekretariat des CIRI über eine überwachte Darlehensvergabekapazität. Diese ermöglicht es, bei Bedarf an einer Finanzierungsrunde teilzunehmen. Die staatliche Intervention als Kreditgeber erfolgt unter ähnlichen Bedingungen wie bei privaten Kreditgebern und ist an eine finanzielle und industrielle Umstrukturierung gebunden.
Wie erfolgt die Beantragung?
Unternehmen mit weniger als 400 Beschäftigten richten ihren Antrag an den für den Firmensitz zuständigen Departementsausschuss zur Prüfung von Problemen der Unternehmensfinanzierung (CODEFI), indem sie sich entweder an den ständigen Sekretär des CODEFI bei der Departementsdirektion für öffentliche Finanzen oder an den für die Region zuständigen Kommissar für Produktionsförderung (CRP) wenden.
Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten fallen in den Zuständigkeitsbereich des interministeriellen Ausschusses für industrielle Umstrukturierungen (CIRI), dessen Generalsekretär die Generaldirektion des Schatzamts stellt. Letzterer kann formlos unter der Nummer +33 (0)1 44 87 72 58 oder per E-Mail unter folgender Adresse kontaktiert werden ciri@dgtresor.gouv.fr.
Wer kann einen Antrag stellen?
Unternehmen in Schwierigkeiten, unabhängig von ihrer Größe

7/ Schaffung eines Solidaritätsfonds mit 7 Milliarden Euro, mit dem Kleinstunternehmen, Selbstständige, Mikrounternehmen und freie Berufe steuerfrei unterstützt werden sollen. Die Generaldirektion für öffentliche Finanzen kann eine Beihilfe von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Vom Konkurs bedrohte Unternehmen können ab dem 15. April 2020 eine Beihilfe von bis zu 5.000 Euro erhalten.
Wie erfolgt die Beantragung?
Seit dem 31. März 2020 können Anträge auf Beihilfen im Rahmen dieses Solidaritätsfonds über den Privatbereich (und nicht über das Unternehmenskonto, auch nicht bei Unternehmen) auf folgender Website gestellt werden https://www.impots.gouv.fr/portail/
Wer kann einen Antrag stellen?
Personen und Unternehmen mit weniger als einer Million Euro Umsatz und einem
zu versteuernden Ertrag unter 60.000 Euro, die zwischen März 2019 und März 2020 Umsatzeinbußen von 50 % erfahren haben. Außerdem muss die Anzahl der Mitarbeiter kleiner oder gleich 10 Mitarbeiter sein. Diese Bedingungen werden demnächst gelockert, um weitere Kategorien von Unternehmen einzubeziehen.

8/ Für Kleinstunternehmen und KMU
in Branchen, deren Tätigkeit unterbrochen wurde, werden Rechnungen und Gebühren (Wasser, Gas, Miete, Strom) ab dem 1. April 2020 und für den Zeitraum der unterbrochenen Geschäftstätigkeit vorübergehend ausgesetzt. Für Unternehmen, deren Tätigkeit nicht unterbrochen, aber stark eingeschränkt ist, können Stundungen gewährt werden, die von Fall zu Fall wohlwollend und entsprechend der wirtschaftlichen Umstände geprüft werden. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit werden diese Rechnungen gestundet oder ohne Strafen und Verzugszinsen in Raten gestaffelt, die an die Situation der betroffenen Unternehmen angepasst werden.

WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE MASSNAHMEN

Um die wirtschaftliche Situation der Unternehmen zu schützen und Arbeitsplätze zu erhalten, ist Folgendes geplant:

1/ Vereinfachte und verstärkte Nutzung von Kurzarbeit für Unternehmen in konjunkturellen Schwierigkeiten.
Worum handelt es sich?
Das Instrument der Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, ihre Kompetenzen zu erhalten, indem der Staat die Kosten für die Bezahlung ihrer Mitarbeiter ganz oder teilweise übernimmt. Arbeitgeber, die in eine Notlage geraten sind, erhalten Beihilfen zur Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung für ihre Beschäftigten oder für die vorübergehende Betriebsschließung. Beim Mindestlohn werden im Fall der Kurzarbeit die Ausgleichszahlungen an die Beschäftigten vollständig (100 %) vom Staat übernommen. Darüber hinaus beträgt die Ausgleichszahlung 84 % des Nettogehalts bis zu einem Höchstbetrag des 4,5-Fachen des Mindestlohns (d. h. bis maximal 6.927 Euro brutto monatlich). Insgesamt belaufen sich die zur Finanzierung der Kurzarbeit bereitgestellten öffentlichen Mittel auf 24 Milliarden Euro.
Wie erfolgt die Beantragung
Antragsformular: https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/ unter Angabe der gewünschten Dauer der Ausgleichszahlung (max. 12 Monate) und der Gründe für die Inanspruchnahme. Die Bewilligung erfolgt innerhalb von 48 Stunden.
Unternehmen können bis 30 Tage ab Arbeitsausfall Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld wird rückwirkend gezahlt. Unbeschadet davon wird aufgrund der Corona-Krise die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Anschluss an die Beantragung eingeholt und innerhalb von zwei Monaten übermittelt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die aufgrund der Corona-Krise in eine Notlage geraten sind (Beschlüsse, die zu einer Schließung des Unternehmens führen, Rückgang der Geschäftstätigkeit, Lieferschwierigkeiten, keine Möglichkeit, die notwendigen Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten einzurichten (Homeoffice, Schutzbarrieren etc.)).

2/ Systemrelevante Unternehmen, die für die Sicherheit der Nation oder die Kontinuität des wirtschaftlichen und sozialen Lebens relevant sind, haben bis zum 31. Dezember 2020 die Möglichkeit, vorübergehend und unter bestimmten Bedingungen von den Vorschriften zu Arbeitszeiten sowie den wöchentlichen und sonntäglichen Ruhepausen abzuweichen. Details

3/ Vereinfachte Bedingungen für die Auszahlung der Sonderprämie zur Erhöhung der Kaufkraft der Beschäftigten. Die Auszahlung der Prämie kann bis zum 31. August 2020 ausgezahlt werden (zunächst war der 30. Juni 2020 festgelegt). Es steht allen Arbeitgebern frei, diese Prämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Die Höhe der Prämie kann in Unternehmen, die einen Gewinnbeteiligungsvertrag mit ihren Beschäftigten abgeschlossen haben oder noch bis zum 31. August 2020 vereinbaren, auf bis zu 2 000 EUR erhöht werden.

4/ Unterstützung durch einen Unternehmensmediator (Médiateur d‘entreprises) (https://www.economie.gouv.fr/mediateur-des-entreprises) zur Schlichtung von Konflikten in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden und/oder Lieferanten.
Kontaktformular des Unternehmensmediators]- Antwort innerhalb von 7 Tagen

5/ Anerkennung der Covid-19-Epidemie als höhere Gewalt bei öffentlichen Aufträgen von Staat und Kommunen, um auf die Anwendung von Verzugsstrafen für Unternehmen zu verzichten, die aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage wären, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

6/ Beschleunigte Genehmigungsverfahren für neue Lieferquellen für bestimmte Branchen (Bau, Chemie), um diese unter Einhaltung der sozialen, ökologischen und europäischen Standards zu unterstützen.

MASSNAHMEN HINSICHTLICH DES VERKEHRS VON FACHKRÄFTEN

Eine größtmögliche Einschränkung des Reiseverkehrs ist das einzige Mittel, eine schnelle Ausbreitung der Epidemie in Frankreich, Europa und der Welt einzudämmen. Seit dem 17. März 2020 wurden bis auf Weiteres die Außengrenzen der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des Vereinigten Königreichs für Staatsangehörige anderer Länder geschlossen. Frankreich hat daher die Ausstellung von Visa bis auf Weiteres ausgesetzt.
Die Einreise ausländischer Arbeiter in das Staatsgebiet ist daher, von Ausnahmen abgesehen, nicht gestattet. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission und in Anwendung des Rundschreibens des Premierministers vom 18. März 2020 kann bestimmten ausländischen Staatsangehörigen (europäischen und nicht europäischen Staatsangehörigen) die Einreise in französisches Staatsgebiet genehmigt werden. Neben ausländischen Staatsangehörigen und ihren Familien mit Hauptwohnsitz in Frankreich oder auf der Durchreise gilt dies für Berufspendler, im Gesundheitswesen tätige Personen zur Bekämpfung des Virus Covid-19, Fahrer im Güterverkehr, einschließlich Seeleuten sowie Besatzungen und Personal zur Durchführung von Passagier- und Frachtflügen.

Diese Staatsangehörigen bedürfen seit dem 8. April 2020 einer Ausnahmebescheinigung für internationale Reisen nach Frankreich (Attestation de déplacement international dérogatoire vers la France) (Website des Innenministeriums), um nach Frankreich einreisen zu können. Auf französischem Staatsgebiet müssen die betroffenen Personen eine „Attestation individuelle“ (individuelle Bescheinigung) und eine „Attestation de leur employeur“Bescheinigung des Arbeitgebers) mit sich führen.

NÜTZLICHE KONTAKTE UND INFORMATIONSQUELLEN

Concernant la situation en France, nous invitons à consulter très régulièrement le site du Gouvernement afin d’obtenir des informations à jour d’obtenir des informations à jour :https://www.gouvernement.fr/infocoronavirus.
Auf der Website der Regierung erhalten Sie regelmäßig aktualisierte Informationen über die Lage in Frankreich: https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus.
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit Unterstützung aller betroffenen Verwaltungen auch eine Online-Hilfe eingerichtet, die täglich aktualisiert wird: https://info-entreprises-covid19.economie.gouv.fr/kb.
Um Unternehmen und Beschäftigte in Echtzeit zu informieren, hat das Arbeitsministerium folgendes Dokument veröffentlicht, das laufend aktualisiert wird: https://travail-emploi.gouv.fr/actualites/l-actualite-du-ministere/article/coronavirus-questions-reponses-pour-les-entreprises-et-les-salaries.
Unternehmen, die lebenswichtige Produkte (Desinfektionsgel, Masken etc.) direkt bei Herstellern und Händlern beschaffen möchten, können auf die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen geförderte Plattform zugreifen: https://stopcovid19.fr/customer/account/login/.

Unternehmen, die lebenswichtige Produkte (Desinfektionsgel, Masken etc.) direkt bei Herstellern und Händlern beschaffen möchten, können auf die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen geförderte Plattform zugreifen: https://stopcovid19.fr/customer/account/login/.
Business France stellt ausländischen Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften auch FAQs online zur Verfügung, um über die wichtigsten Fragen zur sozialen Umgebung und die Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer sowie über finanzielle Maßnahmen zu informieren:

Für Unternehmen wurden gut erreichbare Kontaktstellen eingerichtet, um Firmen bei der Bewältigung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Krise zu unterstützen:

Unternehmen können sich per E-Mail mit allen Fragen an die Generaldirektion Unternehmen (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) wenden: covid.dge@finances.gouv.fr

• Für eine direkte Unterstützung
bei ihren Maßnahmen wenden sich Unternehmen bitte an die jeweils für ihren Standort zuständige Kontaktstelle der DIRECCTE (Direction Régionale des Entreprises, de la Concurrence, de la Consommation, du Travail et de l’Emploi) (Kontakte: https://www.economie.gouv.fr/coronavirus-soutien-entreprises#)
• Darüber hinaus ist seit dem 10. März eine gebührenfreie Nummer 0 969 370 240 eingerichtet, über die Unternehmen mit Liquiditätsengpässen an die regionalen Niederlassungen von Bpifrance weitergeleitet werden.

Die Teams von Business France in Frankreich und im Ausland stehen ebenfalls bereit, um die Fragen ausländischer Konzerne, von Tochtergesellschaften in Frankreich und ausländischen Bewerbern zu beantworten:
- In der Schweiz Business France kontaktieren
- In Frankreich :
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Letzte Änderung 13/05/2020

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